AGB

AGB des Photographen-Handwerks (Bundesanzeiger Nr. 88 vom 15. Mai 2002 – Seite 10.436)

Allgemeines

1. Die nachfolgenden AGB gelten fuer alle dem Fotografen erteilten Auftraege. Sie geltenals vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. “Lichtbilder” im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte,gleich in welcher technischer Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden odervorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder indigitalisierter Form, Videos usw.)

Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe desUrheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsaetzlich nur fuer den eigenenGebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Uebertraegt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nichtausdruecklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrechtuebertragen, Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst ueber nach vollstaendiger Bezahlung des Honorars anden Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes im Sinne vom Paragraphen 60 UrhG hat kein Recht, dasLichtbild zu vervielfaeltigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechendenNutzungsrechte uebertragen worden sind. Paragraph 60 UrhG wird ausdruecklichabbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbartwurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung desRechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative/Daten verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative/Datenan den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

Verguetung, Eigentumsvorbehalt

1. Fuer die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz odereine vereinbarte Pauschale zuzueglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet;Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- undStudiomieten ect.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Gegenueber Endverbrauchern weistder Fotograf die Endpreise inklusive Mehrwertsteuer aus.
2. Faellige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. DerAuftraggeber geraet in Verzug, wenn er faellige Rechnungen nicht spaetestens 30 (inWorten: dreissig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigenZahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durchErteilung einer nach Faelligkeit zugehenden Mahnung zu einem frueheren Zeitpunktherbeizufuehren.
3. Bis zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten LichtbilderEigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdruecklichen Weisungen hinsichtlichder Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezueglich derBildauffassung sowie der kuenstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.Wuenscht der Auftraggeberwaehrend oder nach einer Aufnahmeproduktion Aenderungen,so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behaelt den Verguetungs-Anspruch fuerbereits begonnene Arbeiten.

Haftung

1. Fuer die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mitwesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf fuer sich und seineErfuellungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit. Er haftet ferner fuerSchaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit sowie ausder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfuellungsgehilfen durchschuldhafte Pflichtverletzung herbeigefuehrt haben. Fuer Schaeden anAufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet derFotograf – wenn nichts anderes Vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und groberFahrlaessigkeit.
2. Der Fotograf verwahrt die Negative/Daten sorgfaeltig. Er ist berechtigt, aber nichtverpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative/Daten nach drei Jahren seit Beendigung desAuftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber undbietet ihm die Negative/Daten zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet fuer Lichtbestaendigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur imRahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Ruecksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kostenund Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wendie Ruecksendung erfolgt

Nebenpflichten

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen uebergebenen Vorlagendas Vervielfaeltigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen dieEinwilligung der abgebildeten Personen zur Veroeffentlichung, Vervielfaeltigung undVerbreitung besitz. Ersatzansprueche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflichtberuhen, traegt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfuegung zustellen und unverzueglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggebernach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spaetestens nach zwei Werktagen ab, istder Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierungseiner Studioraeume die Gegenstaende auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Leistungsstoerung, Ausfallhonorar

1. ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat derAuftraggeber die nicht ausgewaehlten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang –wenn keine laengere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahrzurueckzusenden. Fuer verlorene oder beschaedigte Lichtbilder kann der Fotograf, soferner den Verlust oder die Beschaedigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. ueberlaesst der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat derAuftraggeber die nicht ausgewaehlten Bilder innerhalb eines Monats nach Zugang beimAuftraggeber, die ausgewaehlten innerhalb eines Monats nach Verwendungzurueckzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Ruecksendung in Verzug kann derFotograf eine Blockierungsgebuehr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bildverlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstandenoder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschaedigung, die eineweitere Verwendung der Bilder ausschliesst, kann der Fotograf Schadenersatz verlangen.Der Schadenersatz betraegt mindestens 1000 (in Worten: eintausend) Euro fuer jedesOriginal und 200 (in Worten: zweihundert) Euro fuer jedes Duplikat, sofern nicht derAuftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als dieSchadenspauschale. Die Geltendmachung eines hoeheren Schadens bleibt demFotografen vorbehalten.
3. Wird die fuer die Durchfuehrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gruenden, dieder Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich ueberschritten, so erhoeht sich dasHonorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist einZeithonorar vereinbart, erhaelt der Fotograf auch fuer die Wartezeit den vereinbartenStunden- oder Tagessatz, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografenkein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oderFahrlaessigkeit des Auftraggebers kann derFotograf auch Schadenersatzansprueche geltend machen.
4. Liefertermine fuer Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdruecklich vomFotografen bestaetigt worden sind. Der Fotograf haftet fuer Fristueberschreitung nur beiVorsatz und grober Fahrlaessigkeit.

Datenschutz

Zum Geschaeftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggeberskoennen gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich im Rahmen des Auftragesbekannt gewordene Informationen vertraulich zu behandeln.VIII. Digitale Fotografie.
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfaeltigung der Lichtbilder des Fotografenauf Datentraegern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung desFotografen.
2. Die uebertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherungund Vervielfaeltigung, wenn dieses Recht nicht ausdruecklich uebertragen wurde.

Bildbearbeitung

1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfaeltigung undVerbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen.Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation einneues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werkeund der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des Paragraphen 8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern undzu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bildern elektronisch verknuepft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknuepfung so vorzunehmen,dass sie bei jeder Art von Datenuebertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen,bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder oeffentlichen Wiedergabe,erhalten bleibt und der Fotograf alsUrheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbarist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit derelektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchenAuftrag erteilt. Er stelle den Fotografen von allen Anspruechen Dritter frei, die auf derVerletzung dieser Pflicht beruhen.

Nutzung und Verbreitung

1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, inOnline-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fuer den internenGebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder aehnlichenDatentraegern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografenund dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und aufDatentraegern undGeraeten, die zur oeffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung vonSoft- oder Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung desFotografen.
3. Die Vervielfaeltigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf aufelektronischem Wege hergestellt hat, beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmungdes Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datentraeger, Dateien und Daten an denAuftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdruecklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wuenscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datentraeger, Dateien und Datenzur Verfuegung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergueten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datentraeger, Dateien und Daten zur Verfuegunggestellt, duerfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen veraendert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datentraegern, Dateien und Daten online undoffline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der uebermittlung kann derAuftraggeber bestimmen.

Schlussbestimmungen

Erfuellungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhaeltnis ist der Sitz desFotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide VertragsparteienKaufleute, juristische Personen des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich rechtlichesSondervermoegen, so ist der Geschaeftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

Salvatorische Klausel

Soweit Bedingungen der oben aufgefuehrten Allgemeinen Geschaeftsbedingungen ganzoder teilweise unwirksam sind oder werden, sind die uebrigen Bedingungen weiterhinwirksam. Die unwirksame Bedingung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.